Uups, die Verfassung des Landes Hessen erlaubt tatsächlich noch die Todesstrafe.
Artikel 21 Abs.1:
Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
Diese Kuriosität ergibt sich daraus, weil die Verfassung Hessens älter ist als das Grundgesetz.
Da aber die Todesstrafe im Grundgesetz ausgeschlossen wird und das Bundesrecht über dem Landesrecht steht, sieht man wohl keine Notwendigkeit den Satz zu streichen.