Zitat des Amtsgerichts Mönchengladbach zu einer Urteilsbegründung. Der Kläger hatte auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geklagt, da sein Hotelzimmer auf Menorca nicht mit einem Doppelbett, sondern mit zwei Einzelbetten möbliert war.
“Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.” (Az: 5a C 106/91)
Die Klage wurde abgewiesen.